(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vignette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe auf Antrag erstattet werden.
(2) Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Die Vignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf Antrag anteilig zu erstatten, wenn
- 1.
das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet wurde, außer Betrieb gesetzt wird, - 2.
der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder - 3.
die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 eintreten.
(3) Der Antrag auf Erstattung
- 1.
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstattungsgrundes, - 2.
nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums
(4) Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Absatz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastrukturabgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.