Schuldner der Infrastrukturabgabe ist
- 1.
der Halter des Kraftfahrzeugs oder - 2.
der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.
Schuldner der Infrastrukturabgabe ist