§ 4 InhKontrollV - Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
- 1.
vollständigem Namen, - 2.
Geburtsdatum, - 3.
Geburtsort und - 4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
- 1.
Firma, - 2.
Rechtsform, - 3.
Sitz, - 4.
Sitzstaat, - 5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und - 6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,