(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
- 1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, - 2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie - 3.
betriebliche Übungen,
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.