(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
- 1.
Stadt Wilhelmshaven, - 2.
Kreis Unna, - 3.
Stadt Hamm, - 4.
Stadt Herne, - 5.
Stadt Duisburg, - 6.
Stadt Gelsenkirchen, - 7.
Stadt Rostock und Landkreis Rostock, - 8.
Landkreis Saarlouis und - 9.
Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.