(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
- 1.
43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon - a)
60 Prozent für Brandenburg und - b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 2.
37 Prozent für das Rheinische Revier und - 3.
20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon - a)
60 Prozent für Sachsen-Anhalt und - b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
- 1.
25,8 Prozent für Brandenburg, - 2.
37 Prozent für Nordrhein-Westfalen, - 3.
25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie - 4.
12 Prozent für Sachsen-Anhalt.