(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
- 1.
bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen, - 2.
bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und - 3.
bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
- 1.
bei der Besetzung der Auswertungsgruppen, - 2.
bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und - 3.
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.