Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
- 1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben, - 2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und - 3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.