§ 11 ITSEAusbV - Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
(1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analysieren, - 2.
Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen, - 3.
IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu installieren und zu konfigurieren, - 4.
Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine Stromversorgung anzubinden, - 5.
Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und darzustellen, - 6.
projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie - 7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und - 2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.