(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.
Anwälte zum JGG

Advokat Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon