JGG - Jugendgerichtsgesetz
- Erster Teil
Anwendungsbereich - Zweiter Teil
Jugendliche - Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln - Dritter Abschnitt
Zuchtmittel - Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe - Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe - Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten
- Erster Abschnitt
- Zweites Hauptstück
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren - Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung - § 33 JGG - Jugendgerichte
- § 33a JGG - Besetzung des Jugendschöffengerichts
- § 33b JGG - Besetzung der Jugendkammer
- § 34 JGG - Aufgaben des Jugendrichters
- § 35 JGG - Jugendschöffen
- § 36 JGG - Jugendstaatsanwalt
- § 37 JGG - Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
- § 37a JGG - Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
- § 38 JGG - Jugendgerichtshilfe
- Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit - Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren - Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren - Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren - § 47 JGG - Einstellung des Verfahrens durch den Richter
- § 47a JGG - Vorrang der Jugendgerichte
- § 48 JGG - Nichtöffentlichkeit
- § 49 JGG
- § 50 JGG - Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 51 JGG - Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
- § 51a JGG - Neubeginn der Hauptverhandlung
- § 52 JGG - Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
- § 52a JGG - Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
- § 53 JGG - Überweisung an das Familiengericht
- § 54 JGG - Urteilsgründe
- Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren - Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - § 57 JGG - Entscheidung über die Aussetzung
- § 58 JGG - Weitere Entscheidungen
- § 59 JGG - Anfechtung
- § 60 JGG - Bewährungsplan
- § 61 JGG - Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
- § 61a JGG - Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
- § 61b JGG - Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
- Fünfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe - Sechster Unterabschnitt
Ergänzende Entscheidungen - Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften - § 67 JGG - Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- § 67a JGG - Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- § 68 JGG - Notwendige Verteidigung
- § 68a JGG - Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 68b JGG - Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 69 JGG - Beistand
- § 70 JGG - Mitteilungen an amtliche Stellen
- § 70a JGG - Unterrichtung des Jugendlichen
- § 70b JGG - Belehrungen
- § 70c JGG - Vernehmung des Beschuldigten
- § 71 JGG - Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
- § 72 JGG - Untersuchungshaft
- § 72a JGG - Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
- § 72b JGG - Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
- § 73 JGG - Unterbringung zur Beobachtung
- § 74 JGG - Kosten und Auslagen
- Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren - Neunter Unterabschnitt
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts - Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Drittes Hauptstück
Vollstreckung und Vollzug - Erster Abschnitt
Vollstreckung - Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit - Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest - Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe - Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Vollzug - § 90 JGG - Jugendarrest
- § 91 JGG - (weggefallen)
- § 92 JGG - Rechtsbehelfe im Vollzug
- § 93 JGG - Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
- § 93a JGG - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Erster Abschnitt
- Viertes Hauptstück
Beseitigung des Strafmakels - Fünftes Hauptstück
Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- Erstes Hauptstück
- Dritter Teil
Heranwachsende - Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts - Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren - Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels - Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr - Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsvorschriften - § 113 JGG - Bewährungshelfer
- § 114 JGG - Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
- § 115 JGG - (weggefallen)
- § 116 JGG - Zeitlicher Geltungsbereich
- (XXXX) §§ 117 bis 120 JGG - (weggefallen)
- § 121 JGG - Übergangsvorschrift
- (XXXX) §§ 122 bis 124 JGG - (weggefallen)
- § 125 JGG - Inkrafttreten
Die wichtigsten Fragen zum JGG
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Was ist das Jugendgerichtsgesetz?
Das Jugendgerichtsgesetz enthält Regelungen zum Jugendstrafrecht in Deutschland. -
Wer gilt laut JGG als Jugendlicher?
Jugendliche sind alle, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. -
Wer gilt laut JGG als Heranwachsender?
Heranwachsende sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. -
Was ist der Grundsatz des Jugendstrafrechts?
Der Grundsatz des Jugendstrafrechts lautet „Erziehung kommt vor Strafe“. -
Welche Sanktionen sieht das JGG vor?
Mögliche Strafen für Jugendliche und Heranwachsende sind Erziehungsmaßregeln, Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest und Jugendstrafe.
Über das JGG
Was ist das JGG?Das Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG, enthält die wichtigsten Regelungen zum Jugendstrafrecht in Deutschland. Es ist dabei als Zusatz zum allgemeinen Strafrecht zu sehen. An Stellen, für die das JGG keine Regelungen vorsieht, gelten auch für Jugendliche das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung.
Wie ist das JGG entstanden?
In seiner Urform existiert das JGG bereits seit dem Jahr 1923. In der Weimarer Republik wurde zum ersten Mal ein Jugendgerichtsgesetz erlassen, das bereits die Grundzüge der heutigen Fassung enthielt. Damals wurde die Strafmündigkeit von 12 auf 14 Jahre hochgesetzt und zum ersten Mal wurde der Begriff „Jugendlicher“ als eine Person über 14 und unter 18 Jahren definiert.
Während zur Zeit des Nationalsozialismus bereits ab 16 Jahren das Erwachsenenstrafrecht angewendet wurde und eine Strafmündigkeit ab 12 Jahren infrage kam, gab es in der DDR ab 1952 ein Jugendgerichtsgesetz, das für Jugendliche besondere Milde vorsah und Erziehungsmaßnahmen gegenüber Strafen bevorzugte. Auch in der Bundesrepublik trat 1953 ein neues Jugendgerichtsgesetz in Kraft. Das Alter der Strafmündigkeit lag ab sofort wieder bei 14 Jahren und es wurde zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden unterschieden.
Im Jahr 1975 wurde das allgemein Alter der Volljährigkeit von vorher 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. Das Jugendstrafrecht kann jedoch weiterhin auf Heranwachsende bis 21 Jahre angewendet werden. Seit der Wiedervereinigung gilt das JGG auch in den neuen Bundesländern.
Was steht im JGG?
Das JGG besteht aus fünf Teilen. Der erste beschreibt seinen Anwendungsbereich und definiert u. a. Begriffe wie „Jugendlicher“ und „Heranwachsender“. Im zweiten Teil ist geregelt, wie Jugendliche strafrechtlich zu behandeln sind, der dritte Teil bezieht sich auf Heranwachsende. Im vierten Teil finden sich Sondervorschriften, die für Soldaten der Bundeswehr gelten. Im fünften Teil stehen Schluss- und Übergangsvorschriften, dabei geht es z. B. um die Möglichkeit, einen Bewährungshelfer zu bestellen, der den Verurteilten bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen unterstützt.
Jugendlicher vs. Heranwachsender: Für wen gilt das JGG?
Jugendliche
Das Jugendgerichtsgesetz ist grundsätzlich anwendbar auf alle strafmündigen Jugendlichen. Als Jugendliche versteht das Gesetz dabei alle, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Heranwachsende
Als Heranwachsende gelten alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Gemäß § 105 JGG wird das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende dann angewendet, wenn
- sie bei der Tat die geistige Reife eines Jugendlichen hatten oder
- die Tat als Jugendverfehlung einzustufen ist.
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe begleitet das gesamte Verfahren und gibt in der Hauptverhandlung eine Empfehlung ab, ob das Jugend- oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollen. In der Jugendgerichtshilfe werden vor allem Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagog/-innen des zuständigen Jugendamtes tätig. Daneben gibt es freie Träger der Jugendhilfe, etwa die Arbeiterwohlfahrt.
Erziehung vor Strafe: Welche Sanktionen sieht das JGG vor?
Der wichtigste Grundsatz des Jugendstrafrechts lautet: Erziehung kommt vor Strafe. Die möglichen Sanktionen, die das JGG für jugendliche Straftäter vorsieht, sind deshalb breiter gefächert als im allgemeinen Strafrecht.
Erziehungsmaßregeln
Die §§ 9 bis 12 sehen als Erziehungsmaßregeln die Erteilung von Weisungen und die Anordnung zur Hilfe zur Erziehung vor. Mögliche Weisungen können betreffen:
- die Bestimmung eines Aufenthaltsorts oder die Unterbringung in einem Heim
- die Erbringung von Arbeitsleistungen
- die Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
- die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einem Verkehrsunterricht
- das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich
Unter die Zuchtmittel, die das JGG in den §§ 13 bis 16a vorsieht, fallen
- Verwarnung: Sie soll dem jugendlichen Täter das Unrecht seiner Tat vorhalten.
- Erteilung von Auflagen: Dazu gehören z. B. eine persönliche Entschuldigung beim Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer oder die Wiedergutmachung des verursachten Schadens.
- Jugendarrest: Möglich sind Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
Für Jugendliche beträgt die Jugendstrafe mindestens 6 Monate und in der Regel höchstens 5 Jahre. Lediglich bei Straftaten, für die das allgemeine Strafrecht ein Höchstmaß von mehr als 10 Jahren vorsieht, gilt eine Höchststrafe von 10 Jahren.
Für Heranwachsende sieht das JGG eine allgemeine Höchststrafe von zehn Jahren vor. Bei Mord in besonders schwerem Fall kann die Jugendstrafe jedoch bis zu 15 Jahre betragen.
Die Jugendstrafe darf nur angewendet werden, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel dem Erziehungsgedanken nicht gerecht werden, weil beim Täter schädliche Neigungen vorliegen.
Bewährung
Die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden und beträgt maximal ein Jahr.