Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
- 1.
Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, - 2.
Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist, - 3.
Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.