(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
- 1.
Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks, - 2.
Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, - 3.
Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, - 4.
Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis, - 5.
Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234, - 6.
wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten, - 7.
etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und - 8.
sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
- 1.
Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, - 2.
das Gesellschaftskapital, - 3.
die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und - 4.
Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
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