KAGB - Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 KAGB - Begriffsbestimmungen
- § 2 KAGB - Ausnahmebestimmungen
- § 3 KAGB - Bezeichnungsschutz
- § 4 KAGB - Namensgebung; Fondskategorien
- § 5 KAGB - Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
- § 6 KAGB - Besondere Aufgaben
- § 7 KAGB - Sofortige Vollziehbarkeit
- § 7a KAGB - Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
- § 8 KAGB - Verschwiegenheitspflicht
- § 9 KAGB - Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 10 KAGB - Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 11 KAGB - Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
- § 12 KAGB - Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 13 KAGB - Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
- § 14 KAGB - Auskünfte und Prüfungen
- § 15 KAGB - Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
- § 16 KAGB - Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
- Abschnitt 2Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 1Erlaubnis
- § 17 KAGB - Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 18 KAGB - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 19 KAGB - Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
- § 20 KAGB - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 21 KAGB - Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
- § 22 KAGB - Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
- § 23 KAGB - Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 24 KAGB - Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 25 KAGB - Kapitalanforderungen
- Unterabschnitt 2Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 26 KAGB - Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
- § 27 KAGB - Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
- § 28 KAGB - Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
- § 28a KAGB - Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
- § 29 KAGB - Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
- § 30 KAGB - Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
- § 31 KAGB - Primebroker
- § 32 KAGB - Entschädigungseinrichtung
- § 33 KAGB - Werbung
- § 34 KAGB - Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
- § 35 KAGB - Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 36 KAGB - Auslagerung; Verordnungsermächtigung
- § 37 KAGB - Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
- § 38 KAGB - Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 3Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
- Unterabschnitt 4Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 KAGB - Registrierung und Berichtspflichten
- § 45 KAGB - Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 45a KAGB - Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
- § 46 KAGB - Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
- § 47 KAGB - Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
- § 48 KAGB - (weggefallen)
- § 48a KAGB - (weggefallen)
- Unterabschnitt 5Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 49 KAGB - Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
- § 50 KAGB - Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 51 KAGB - Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 KAGB - Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 6Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 53 KAGB - Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 54 KAGB - Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
- § 55 KAGB - Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
- § 56 KAGB - Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 57 KAGB - Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 58 KAGB - Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 59 KAGB - Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
- § 60 KAGB - Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
- § 61 KAGB - Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 62 KAGB - Rechtsstreitigkeiten
- § 63 KAGB - Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- § 64 KAGB - Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 65 KAGB - Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
- § 66 KAGB - Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
- § 67 KAGB - Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
- Unterabschnitt 1Erlaubnis
- Abschnitt 3Verwahrstelle
- Unterabschnitt 1Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 68 KAGB - Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
- § 69 KAGB - Aufsicht
- § 70 KAGB - Interessenkollision
- § 71 KAGB - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
- § 72 KAGB - Verwahrung
- § 73 KAGB - Unterverwahrung
- § 74 KAGB - Zahlung und Lieferung
- § 75 KAGB - Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 76 KAGB - Kontrollfunktion
- § 77 KAGB - Haftung
- § 78 KAGB - Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
- § 79 KAGB - Vergütung, Aufwendungsersatz
- Unterabschnitt 2Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
- § 80 KAGB - Beauftragung
- § 81 KAGB - Verwahrung
- § 82 KAGB - Unterverwahrung
- § 83 KAGB - Kontrollfunktion
- § 84 KAGB - Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 85 KAGB - Interessenkollision
- § 86 KAGB - Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 87 KAGB - Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
- § 88 KAGB - Haftung
- § 89 KAGB - Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
- § 89a KAGB - Vergütung, Aufwendungsersatz
- § 90 KAGB - Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
- Unterabschnitt 1Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- Abschnitt 4Offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 92 KAGB - Sondervermögen
- § 93 KAGB - Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
- § 94 KAGB - Stimmrechtsausübung
- § 95 KAGB - Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
- § 96 KAGB - Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
- § 97 KAGB - Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
- § 98 KAGB - Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
- § 99 KAGB - Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
- § 100 KAGB - Abwicklung des Sondervermögens
- § 100a KAGB - Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
- § 100b KAGB - Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 101 KAGB - Jahresbericht
- § 102 KAGB - Abschlussprüfung
- § 103 KAGB - Halbjahresbericht
- § 104 KAGB - Zwischenbericht
- § 105 KAGB - Auflösungs- und Abwicklungsbericht
- § 106 KAGB - Verordnungsermächtigung
- § 107 KAGB - Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
- Unterabschnitt 3Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 KAGB - Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 109 KAGB - Aktien
- § 110 KAGB - Satzung
- § 111 KAGB - Anlagebedingungen
- § 112 KAGB - Verwaltung und Anlage
- § 113 KAGB - Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
- § 114 KAGB - Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 115 KAGB - Gesellschaftskapital
- § 116 KAGB - Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
- § 117 KAGB - Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
- § 118 KAGB - Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
- § 119 KAGB - Vorstand, Aufsichtsrat
- § 120 KAGB - Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung
- § 121 KAGB - Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
- § 122 KAGB - Halbjahres- und Liquidationsbericht
- § 123 KAGB - Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
- Unterabschnitt 4Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 124 KAGB - Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 125 KAGB - Gesellschaftsvertrag
- § 126 KAGB - Anlagebedingungen
- § 127 KAGB - Anleger
- § 128 KAGB - Geschäftsführung
- § 129 KAGB - Verwaltung und Anlage
- § 130 KAGB - Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 131 KAGB - Gesellschaftsvermögen
- § 132 KAGB - Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
- § 133 KAGB - Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
- § 134 KAGB - Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
- § 135 KAGB - Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
- § 136 KAGB - Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
- § 137 KAGB - Vorlage von Berichten
- § 138 KAGB - Auflösung und Liquidation
- Abschnitt 5Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 KAGB - Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 141 KAGB - Aktien
- § 142 KAGB - Satzung
- § 143 KAGB - Anlagebedingungen
- § 144 KAGB - Verwaltung und Anlage
- § 145 KAGB - Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 146 KAGB - Firma
- § 147 KAGB - Vorstand, Aufsichtsrat
- § 148 KAGB - Rechnungslegung
- Unterabschnitt 3Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 149 KAGB - Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 150 KAGB - Gesellschaftsvertrag
- § 151 KAGB - Anlagebedingungen
- § 152 KAGB - Anleger
- § 153 KAGB - Geschäftsführung, Beirat
- § 154 KAGB - Verwaltung und Anlage
- § 155 KAGB - Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 156 KAGB - Gesellschaftsvermögen
- § 157 KAGB - Firma
- § 158 KAGB - Jahresbericht
- § 159 KAGB - Abschlussprüfung
- § 159a KAGB - Feststellung des Jahresabschlusses
- § 160 KAGB - Offenlegung und Vorlage von Berichten
- § 161 KAGB - Auflösung und Liquidation
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- § 162 KAGB - Anlagebedingungen
- § 163 KAGB - Genehmigung der Anlagebedingungen
- § 164 KAGB - Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen
- § 165 KAGB - Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 166 KAGB - Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
- § 167 KAGB - Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
- § 168 KAGB - Bewertung; Verordnungsermächtigung
- § 169 KAGB - Bewertungsverfahren
- § 170 KAGB - Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
- Unterabschnitt 2Master-Feeder-Strukturen
- § 171 KAGB - Genehmigung des Feederfonds
- § 172 KAGB - Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 173 KAGB - Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
- § 174 KAGB - Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
- § 175 KAGB - Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
- § 176 KAGB - Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
- § 177 KAGB - Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
- § 178 KAGB - Abwicklung eines Masterfonds
- § 179 KAGB - Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
- § 180 KAGB - Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
- Unterabschnitt 3Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 181 KAGB - Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
- § 182 KAGB - Genehmigung der Verschmelzung
- § 183 KAGB - Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
- § 184 KAGB - Verschmelzungsplan
- § 185 KAGB - Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
- § 186 KAGB - Verschmelzungsinformationen
- § 187 KAGB - Rechte der Anleger
- § 188 KAGB - Kosten der Verschmelzung
- § 189 KAGB - Wirksamwerden der Verschmelzung
- § 190 KAGB - Rechtsfolgen der Verschmelzung
- § 191 KAGB - Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- § 192 KAGB - Zulässige Vermögensgegenstände
- § 193 KAGB - Wertpapiere
- § 194 KAGB - Geldmarktinstrumente
- § 195 KAGB - Bankguthaben
- § 196 KAGB - Investmentanteile
- § 197 KAGB - Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
- § 198 KAGB - Sonstige Anlageinstrumente
- § 199 KAGB - Kreditaufnahme
- § 200 KAGB - Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
- § 201 KAGB - Wertpapier-Darlehensvertrag
- § 202 KAGB - Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
- § 203 KAGB - Pensionsgeschäfte
- § 204 KAGB - Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 205 KAGB - Leerverkäufe
- § 206 KAGB - Emittentengrenzen
- § 207 KAGB - Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
- § 208 KAGB - Erweiterte Anlagegrenzen
- § 209 KAGB - Wertpapierindex-OGAW
- § 210 KAGB - Emittentenbezogene Anlagegrenzen
- § 211 KAGB - Überschreiten von Anlagegrenzen
- § 212 KAGB - Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
- § 213 KAGB - Umwandlung von inländischen OGAW
- Abschnitt 3Offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 2Gemischte Investmentvermögen
- Unterabschnitt 3Sonstige Investmentvermögen
- § 220 KAGB - Sonstige Investmentvermögen
- § 221 KAGB - Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
- § 222 KAGB - Mikrofinanzinstitute
- § 223 KAGB - Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
- § 224 KAGB - Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
- Unterabschnitt 4Dach-Hedgefonds
- Unterabschnitt 5Immobilien-Sondervermögen
- § 230 KAGB - Immobilien-Sondervermögen
- § 231 KAGB - Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
- § 232 KAGB - Erbbaurechtsbestellung
- § 233 KAGB - Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
- § 234 KAGB - Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
- § 235 KAGB - Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
- § 236 KAGB - Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
- § 237 KAGB - Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
- § 238 KAGB - Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
- § 239 KAGB - Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
- § 240 KAGB - Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
- § 241 KAGB - Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
- § 242 KAGB - Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
- § 243 KAGB - Risikomischung
- § 244 KAGB - Anlaufzeit
- § 245 KAGB - Treuhandverhältnis
- § 246 KAGB - Verfügungsbeschränkung
- § 247 KAGB - Vermögensaufstellung
- § 248 KAGB - Sonderregeln für die Bewertung
- § 249 KAGB - Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
- § 250 KAGB - Sonderregeln für den Bewerter
- § 251 KAGB - Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
- § 252 KAGB - Ertragsverwendung
- § 253 KAGB - Liquiditätsvorschriften
- § 254 KAGB - Kreditaufnahme
- § 255 KAGB - Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- § 256 KAGB - Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
- § 257 KAGB - Aussetzung der Rücknahme
- § 258 KAGB - Aussetzung nach Kündigung
- § 259 KAGB - Beschlüsse der Anleger
- § 260 KAGB - Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
- Unterabschnitt 6Infrastruktur-Sondervermögen
- Abschnitt 4Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 261 KAGB - Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 262 KAGB - Risikomischung
- § 263 KAGB - Beschränkung von Leverage und Belastung
- § 264 KAGB - Verfügungsbeschränkung
- § 265 KAGB - Leerverkäufe
- § 266 KAGB - Anlagebedingungen
- § 267 KAGB - Genehmigung der Anlagebedingungen
- § 268 KAGB - Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt
- § 269 KAGB - Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 270 KAGB - (weggefallen)
- § 271 KAGB - Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
- § 272 KAGB - Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
- Unterabschnitt 2Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
- § 272a KAGB - Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 272b KAGB - Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
- § 272c KAGB - Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
- § 272d KAGB - Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
- § 272e KAGB - Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
- § 272f KAGB - Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
- § 272g KAGB - Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
- § 272h KAGB - Änderung des geschlossenen Masterfonds
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Kapitel 3Inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 2Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 2Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 3Besondere Vorschriften für Hedgefonds
- Unterabschnitt 4Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- Abschnitt 3Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 2Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- Abschnitt 4Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
- Kapitel 4Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Abschnitt 1Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 293 KAGB - Allgemeine Vorschriften
- § 294 KAGB - Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
- § 295 KAGB - Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
- § 295a KAGB - Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
- § 295b KAGB - Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
- § 296 KAGB - Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
- Unterabschnitt 2Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 297 KAGB - Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
- § 298 KAGB - Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
- § 299 KAGB - Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
- § 300 KAGB - Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
- § 301 KAGB - (weggefallen)
- § 302 KAGB - Werbung
- § 303 KAGB - Maßgebliche Sprachfassung
- § 304 KAGB - Kostenvorausbelastung
- § 305 KAGB - Widerrufsrecht
- § 306 KAGB - Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
- § 306a KAGB - Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
- Unterabschnitt 3Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Abschnitt 2Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
- Unterabschnitt 1Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
- Unterabschnitt 2Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Abschnitt 3Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- § 314 KAGB - Untersagung des Vertriebs
- § 315 KAGB - Einstellung des Vertriebs von AIF
- Unterabschnitt 1Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 316 KAGB - Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
- § 317 KAGB - Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 318 KAGB - Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 319 KAGB - Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 320 KAGB - Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- Unterabschnitt 2Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 321 KAGB - Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 322 KAGB - Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 323 KAGB - Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 324 KAGB - Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 325 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 326 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 327 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 328 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 329 KAGB - Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330a KAGB - Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
- Unterabschnitt 3Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 331 KAGB - Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
- § 331a KAGB - Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 332 KAGB - Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 333 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 334 KAGB - Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 335 KAGB - Bescheinigung der Bundesanstalt
- Unterabschnitt 4Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Abschnitt 1Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Kapitel 5Europäische Risikokapitalfonds
- Kapitel 6Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- Kapitel 7Europäische langfristige Investmentfonds
- Kapitel 9Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
- Kapitel 9Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
- Kapitel 10Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Abschnitt 1Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 2Übergangsvorschriften
- Unterabschnitt 1Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 2Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345 KAGB - Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
- § 346 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
- § 347 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
- § 348 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
- § 349 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
- § 350 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
- § 351 KAGB - Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
- § 352 KAGB - Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
- Unterabschnitt 3Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 352a KAGB - Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
- § 353 KAGB - Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353a KAGB - Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
- § 353b KAGB - Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
- § 354 KAGB - Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
- Unterabschnitt 4Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
- Unterabschnitt 5Sonstige Übergangsvorschriften
- § 356 KAGB - Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 357 KAGB - Übergangsvorschrift zu § 100a
- § 358 KAGB - Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1
- § 359 KAGB - Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
- § 360 KAGB - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
- § 361 KAGB - Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
- § 362 KAGB - Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
- § 363 KAGB - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
- § 364 KAGB - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Die wichtigsten Fragen zum KAGB
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Was ist Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) dient der Schaffung von einheitlichen Standards bei der Verwaltung von Investmentfonds und hat das Ziel, Anleger zu schützen und den sogenannten grauen Kapitalmarkt einzudämmen bzw. stärker zu regulieren. -
Was ist ein Investmentfonds?
Ein Investmentfonds ist ein Anlageprodukt für private sowie institutionelle Anleger und wird auch als Sondervermögen bezeichnet. -
Wie ist das KAGB aufgebaut?
Das Kapitalanlagegesetzbuch besteht aus insgesamt acht Kapiteln mit jeweiligen Abschnitten und Unterabschnitten.
Über das KAGB
Was ist das Kapitalanlagegesetzbuch?Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist ein deutsches Bundesgesetz, das der Schaffung von einheitlichen Standards bei der Verwaltung von Investmentfonds dient. Das KAGB hat das Ziel, Anleger zu schützen und den sogenannten grauen Kapitalmarkt einzudämmen bzw. stärker zu regulieren. Vom grauen Kapitalmarkt spricht man, wenn Anbieter (z. B. Crowdfunding-Plattformen) zwar auf dem Finanzmarkt tätig sind, jedoch keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) brauchen und somit nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen.
Was ist ein Investmentfonds?
Ein Investmentfonds ist ein Anlageprodukt für private sowie institutionelle Anleger und wird auch als Sondervermögen bezeichnet.
Man kann sich den Investmentfonds als einen Topf vorstellen, in den monatlich oder einmalig von verschiedenen Anlegern Geld investiert wird. Dieses Geld (Kapital) wird anschließend von einem Fondsmanager verwaltet und an den Finanzmärkten für die Anleger investiert. In welche Anlageklassen investiert wird, hängt im Endeffekt von dem Fonds-Typ sowie von den verschiedenen Richtlinien ab.
Wie ist das KAGB aufgebaut?
Das Kapitalanlagegesetzbuch besteht aus insgesamt 8 Kapitel mit jeweiligen Abschnitten und Unterabschnitten. Allgemeine Bestimmungen sind in Kapitel 1 zu finden. Hier legt das KAGB gleich zu Beginn in § 1 KAGB fest, was als Investmentvermögen anzusehen ist und welchem Recht es unterliegt. So wird hier unterschieden zwischen den „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“ und den „Alternativen Investmentfonds (AIF)“.
Alle restlichen Investmentvermögen zählen als „Publikumsinvestmentvermögen“. In § 2 KAGB ist anschließend aufgezählt, wann dieses Gesetz nicht anzuwenden ist. So gilt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen z. B. nicht für:
- Holdinggesellschaften
- Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge
- die Europäische Zentralbank
- und weitere
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF
Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Kapitel 5: Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6: Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7: Europäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften