(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
- 1.
Name des Sondervermögens, - 2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number), - 3.
Geschäftsjahr, - 4.
Art des Sondervermögens, - 5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab, - 6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, - 7.
Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker, - 8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft, - 9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung, - 10.
Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens, - 11.
Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde, - 12.
Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes, - 13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches, - 14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2, - 15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle, - 16.
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.