Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
- 1.
bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen: - a)
der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert, - b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie - c)
die Anschaffungsnebenkosten;
- 2.
bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen: - a)
die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie - b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.