§ 27 KCanG - Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

(5) (zukünftig in Kraft)

(6) (zukünftig in Kraft)

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.