(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- 1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu - a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis, - b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie - c)
diesem Gesetz,
- 2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus, - 3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und - 4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu - a)
Suchtpräventionsmaßnahmen, - b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie - c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) (zukünftig in Kraft)