KKVerbdG - Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen
- Art 1 u. 2
- Art 3
Übergangs- und Schlußvorschriften - Art 4
Geltung im Land BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten:
- a)
Die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin gehört dem Bundesverband der Ortskrankenkassen mit der Rechtsstellung eines Landesverbands an.
- Art 5
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.