(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Anwälte zum KostenbeitragsV
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
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