(1)
(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.
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(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.