(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten
- der Deutschen Bundesbahn
über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark, - des Bundesfernstraßenbaus
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, - der Deutschen Bundespost
bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark und
bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark