§ 1 KVStGleichstV

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:

1.
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.
die Europäische Atomgemeinschaft,
3.
die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.