Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag ein Schulungsprogramm für die Luftsicherheit. Das Programm für die Besatzungsmitglieder muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
- 1.
die Entwicklung von Fachkompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr, - 2.
die Schulung der Verständigung und des Zusammenarbeitens der Besatzungsmitglieder untereinander, - 3.
die Einübung geeigneter Selbstverteidigungsmaßnahmen, - 4.
die Einübung des Umgangs mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, - 5.
die Vermittlung von Kompetenz zur Analyse des Verhaltens von Flugzeugentführern, - 6.
die Durchführung von realitätsnahen Übungen zum situationsbezogenen Kennenlernen unterschiedlicher Bedrohungszustände, - 7.
die Schulung von Führerraumverfahren zum Schutz des Flugzeugs, - 8.
die Einübung von Verfahren zur planvollen Durchsuchung des Flugzeugs einschließlich Hinweisen auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.