(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.
(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn
- 1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen wird, - 2.
bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck kein verbotener Gegenstand übersehen wird, - 3.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig beschrieben werden und - 4.
keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.
(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.