Diese Verordnung gilt
- 1.
für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, - 2.
für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind, - 3.
für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind, - 4.
für Ausbilder nach § 2 Absatz 5, - 5.
für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,- 6.
für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, - 7.
für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen, - 8.
für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und - 9.
für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.