(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen, - 2.
Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen, - 3.
Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten, - 4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen, - 5.
Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen, - 6.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen, - 7.
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten, - 8.
Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen, - 9.
Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren, - 10.
Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, - 11.
fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und - 12.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.