§ 29 MbBO - Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und
Fahrzeuge
Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.