Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
- 1.
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt, - 2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und - 3.
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
Anwälte zum MessEV
Rechtsanwalt Sven Walker
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