§ 2 MilchLMstrV - Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,
2.
Laborführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische Fälle beziehen.