(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
- 1.
Untersuchungs- und Verfahrenstechnik, - 2.
Laborführung, - 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische Fälle beziehen.