§ 8 MISSAufstV - Modul der Vertiefungsrichtung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.