(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren, - 2.
Arbeitspläne zu erstellen, - 3.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben, - 4.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen, - 5.
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern, - 6.
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen, - 7.
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie - 8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.