(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen, - 2.
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben, - 3.
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen, - 4.
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen, - 5.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen, - 6.
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen, - 7.
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen, - 8.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen, - 9.
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie - 10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.