(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Gemeinde und Gemeindeteil, - 2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft, - 3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, - 4.
Geschlecht, - 5.
Familienstand, - 6.
Staatsangehörigkeiten, - 7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung, - 8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland, - 9.
Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
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