§ 5 Neckar/MainG

Die Heranziehung der Eigentümer und Benutzer von Grundstücken oder Berechtigungen, denen aus der Herstellung oder Verbesserung von Wasserstraßen durch den Bund andere als verkehrswirtschaftliche Vorteile zufließen, zur Deckung der dem Bund entstehenden Kosten wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt werden.