Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.
Anwälte zum NMV 1970

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
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Abogado Francisco Javier Ruiz-Ayúcar Seifert
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Advogado Vasco de Ataide Marques
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