§ 22 NSVerbG - Rentenfeststellung

Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet Anwendung.