Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.