(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen worden sind.
(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen
- 1.
über Nutzungsentgelte oder - 2.
über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungsentgelts
(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
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