Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685), - 2.
Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen, - 3.
Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.