(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden, - 2.
physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen, - 3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen, - 4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen, - 5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen, - 6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen, - 7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden, - 8.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, - 9.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden, - 10.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie - 11.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.