§ 23 OrgBAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:
- 1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent, - 2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent, - 3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.