(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:
- 1.
Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen, - 2.
Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen, - 3.
Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen, - 4.
Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen, - 5.
Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör, - 6.
Belegen der Ecke eines Faltenbalges, - 7.
Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen, - 8.
Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.