(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen, - 2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen, - 3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten, - 4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen, - 5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen, - 6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten, - 7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen, - 8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und - 9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.