(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder - 2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden
Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich