OWiG 1968 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt
Geltungsbereich - Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung - § 8 OWiG 1968 - Begehen durch Unterlassen
- § 9 OWiG 1968 - Handeln für einen anderen
- § 10 OWiG 1968 - Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 11 OWiG 1968 - Irrtum
- § 12 OWiG 1968 - Verantwortlichkeit
- § 13 OWiG 1968 - Versuch
- § 14 OWiG 1968 - Beteiligung
- § 15 OWiG 1968 - Notwehr
- § 16 OWiG 1968 - Rechtfertigender Notstand
- Dritter Abschnitt
Geldbuße - Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen - Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen - § 22 OWiG 1968 - Einziehung von Gegenständen
- § 23 OWiG 1968 - Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
- § 24 OWiG 1968 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 25 OWiG 1968 - Einziehung des Wertersatzes
- § 26 OWiG 1968 - Wirkung der Einziehung
- § 27 OWiG 1968 - Selbständige Anordnung
- § 28 OWiG 1968 - Entschädigung
- § 29 OWiG 1968 - Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen - Siebenter Abschnitt
Verjährung
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Bußgeldverfahren - Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten - § 35 OWiG 1968 - Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
- § 36 OWiG 1968 - Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 37 OWiG 1968 - Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 38 OWiG 1968 - Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
- § 39 OWiG 1968 - Mehrfache Zuständigkeit
- § 40 OWiG 1968 - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
- § 41 OWiG 1968 - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
- § 42 OWiG 1968 - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
- § 43 OWiG 1968 - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
- § 44 OWiG 1968 - Bindung der Verwaltungsbehörde
- § 45 OWiG 1968 - Zuständigkeit des Gerichts
- Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 46 OWiG 1968 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
- § 47 OWiG 1968 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- § 48 OWiG 1968
- § 49 OWiG 1968 - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
- § 49a OWiG 1968 - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 49b OWiG 1968 - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 49c OWiG 1968 - Dateiregelungen
- § 49d OWiG 1968 - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
- § 50 OWiG 1968 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 51 OWiG 1968 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
- § 52 OWiG 1968 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Dritter Abschnitt
Vorverfahren - I.
Allgemeine Vorschriften - II.
Verwarnungsverfahren - III.
Verfahren der Verwaltungsbehörde - IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
- I.
- Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid - Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren - I.
Einspruch - II.
Hauptverfahren - § 71 OWiG 1968 - Hauptverhandlung
- § 72 OWiG 1968 - Entscheidung durch Beschluß
- § 73 OWiG 1968 - Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
- § 74 OWiG 1968 - Verfahren bei Abwesenheit
- § 75 OWiG 1968 - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
- § 76 OWiG 1968 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
- § 77 OWiG 1968 - Umfang der Beweisaufnahme
- § 77a OWiG 1968 - Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
- § 77b OWiG 1968 - Absehen von Urteilsgründen
- § 78 OWiG 1968 - Weitere Verfahrensvereinfachungen
- III.
Rechtsmittel
- I.
- Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren - Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens - Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen - Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen - § 89 OWiG 1968 - Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
- § 90 OWiG 1968 - Vollstreckung des Bußgeldbescheides
- § 91 OWiG 1968 - Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
- § 92 OWiG 1968 - Vollstreckungsbehörde
- § 93 OWiG 1968 - Zahlungserleichterungen
- § 94 OWiG 1968 - Verrechnung von Teilbeträgen
- § 95 OWiG 1968 - Beitreibung der Geldbuße
- § 96 OWiG 1968 - Anordnung von Erzwingungshaft
- § 97 OWiG 1968 - Vollstreckung der Erzwingungshaft
- § 98 OWiG 1968 - Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
- § 99 OWiG 1968 - Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
- § 100 OWiG 1968 - Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
- § 101 OWiG 1968 - Vollstreckung in den Nachlaß
- § 102 OWiG 1968 - Nachträgliches Strafverfahren
- § 103 OWiG 1968 - Gerichtliche Entscheidung
- § 104 OWiG 1968 - Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
- Zehnter Abschnitt
Kosten - I.
Verfahren der Verwaltungsbehörde - III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs - III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs - IV.
Auslagen des Betroffenen
- I.
- Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen - Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen - Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - § 116 OWiG 1968 - Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
- § 117 OWiG 1968 - Unzulässiger Lärm
- § 118 OWiG 1968 - Belästigung der Allgemeinheit
- § 119 OWiG 1968 - Grob anstößige und belästigende Handlungen
- § 120 OWiG 1968 - Verbotene Ausübung der Prostitution
- § 121 OWiG 1968 - Halten gefährlicher Tiere
- § 122 OWiG 1968 - Vollrausch
- § 123 OWiG 1968 - Einziehung, Unbrauchbarmachung
- Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen - § 124 OWiG 1968 - Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
- § 125 OWiG 1968 - Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
- § 126 OWiG 1968 - Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
- § 127 OWiG 1968 - Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
- § 128 OWiG 1968 - Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
- § 129 OWiG 1968 - Einziehung
- Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen - Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum OWiG 1968
-
Was ist das Ordnungswidrigkeitengesetz?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz ist die wichtigste Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Verwarn- und Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten. -
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Ordnungswidrigkeiten sind alle unerlaubten Handlungen, die mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro sanktioniert werden. -
Was regelt das OWiG?
Das OWiG legt fest, wie hoch das Bußgeld bei einzelnen Ordnungswidrigkeiten ist und regelt den Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. -
Wo treten Ordnungswidrigkeiten besonders häufig auf?
Klassische Bereiche, in denen häufig Ordnungswidrigkeiten auftreten, sind insbesondere der Straßenverkehr, die Verwaltung, die Tierhaltung und das Ordnungsrecht.
Über das OWiG 1968
Das Wichtigste in Kürze- Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die wichtigste Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten sind alle Handlungen, für die man eine Geldbuße bekommen kann. Diese darf höchstens 1000 Euro betragen.
- Das OWiG legt die Höhe des Bußgelds fest und regelt, wie das Verfahren abläuft.
- Wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird von spezielleren Gesetzen und Verordnungen geregelt.
- Aufgrund seiner Nähe zum Strafrecht gilt es als kleiner Bruder des Strafrechts.
Eine Ordnungswidrigkeit ist wesentlich weniger schlimm als eine Straftat. Man spricht davon, dass der sogenannte Unrechtsgehalt wesentlich geringer ist als im Strafrecht. Unter Unrechtsgehalt ist der Grad der Bösartigkeit gemeint und die kriminelle Energie, die dahintersteckt. Außerdem soll ein leichter Gesetzesverstoß nicht gleich bei Gericht landen.
Ordnungswidrigkeiten sind eher Kurzschlussreaktionen oder einfach „Faulheit“. Man parkt falsch, weil man keinen besseren Parkplatz findet, fährt aus Eile etwas zu schnell, ohne dabei jemanden zu gefährden, oder hat einfach vergessen, sich nach einem Umzug umzumelden. Im Vergleich zum Strafrecht werden diese recht leichten Verstöße auch nur mit leichten Sanktionen geahndet.
Gerade im Straßenverkehr existieren unzählige Ordnungswidrigkeiten. Doch auch im Verkehrsrecht gibt es Straftaten. So ist das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder auch Fahrerflucht eine Straftat. Diese Straftaten sind im Strafgesetzbuch geregelt und werden im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafe bestraft.
Anders als im Strafrecht schaltet sich bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Staatsanwaltschaft ein, sondern die zuständige Verwaltungsbehörde. Das sind überwiegend die Bußgeldstellen.
Einige Regelungen des OWiG und des StGB ähneln sich. So beinhalten beide Gesetzbücher Aussagen zur Verjährung einer Handlung, zum Vorsatz oder auch zur Notwehr.
Was regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz?
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Verwarnung oder einer Geldbuße bedrohte Handlung. Im weitesten Sinne ist es eine geringfügige Verletzung von Recht und Gesetz.
Allseits bekannte Ordnungswidrigkeiten sind z. B.
- Verstöße gegen Straßenverkehrsordnung (StVO), z. B. Telefonieren am Steuer oder Falschparken
- Ungehorsam gegenüber Verwaltungsvorschriften, z. B. Verletzung der Meldepflicht
- Verstöße gegen die Tierhaltung, z. B. die mangelnde Aufsicht von Kampfhunden
- Sonstige, leichte Gefährdungen oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen, wie Lärmbelästigung, das Wegschnipsen einer Zigarette oder Rauchen trotz Rauverbots
Die wichtigsten Inhalte des Ordnungswidrigkeitenrechts
Im ersten Teil des OWiG werden allgemeine Dinge geregelt, etwa was eine Ordnungswidrigkeit ist oder wie hoch die Geldbuße sein darf.
Es folgen Angaben zum Bußgeldverfahren. Unter anderem muss sich der Betroffene in jedem Fall zu den Vorwürfen äußern dürfen, bevor er einen Bescheid erhält. Dies soll dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerecht werden, wonach jeder zu einem Vorwurf anzuhören ist, damit er sich verteidigen kann.
Natürlich beschäftigt sich das OWiG auch mit den einzelnen Ordnungswidrigkeiten, die nicht durch andere spezielle Gesetze geregelt werden, wie z. B.
- Umgang mit unzulässigem Lärm, etwa bei einer lauten Party zu Hause
- Halten gefährlicher Tiere
- Vollrausch
- Grob anstößige und belästigende Handlungen, wie z. B. Nacktheit in der Öffentlichkeit
Welche (weiteren) Ordnungswidrigkeiten gibt es?
Es gibt unzählige Gesetze und Regelungen, die Ordnungswidrigkeiten beinhalten. Einige sind bekannt, andere sind weniger gängig und auf sehr spezielle Gebiete gerichtet.
Unter den allseits bekannten Ordnungswidrigkeiten zählen solche des Straßenverkehrsrechts. Etwa 85 % aller begangener Ordnungswidrigkeiten stammen hieraus.
Unbekanntere Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise die verbotene Ausübung der Prostitution oder auch die Werbung hierfür, die nach § 120 OWiG als Ordnungswidrigkeit anzusehen sind und auch dementsprechend geahndet werden.
Viele Ordnungswidrigkeiten stammen auch aus den Ausländer- und Asylverfahrensgesetzen oder auch den Naturschutzgesetzen. Bekannter sind z. B. Verstöße gegen das Schulgesetz oder auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz.