(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Anwälte zum OWiG 1968

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon

Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden

Rechtsanwalt Arno Saathoff
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