PBRüV - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
- Abschnitt 3Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
- § 5 PBRüV - Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- § 6 PBRüV - Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
- § 7 PBRüV - Ausschluss des Forderungsübergangs
- § 8 PBRüV - Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- § 9 PBRüV - Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
- § 10 PBRüV - Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
- § 11 PBRüV - Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
- § 12 PBRüV - Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 4Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
- § 13 PBRüV - Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
- § 14 PBRüV - Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- § 15 PBRüV - Ausschluss des Forderungsübergangs
- § 16 PBRüV - Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- § 17 PBRüV - Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
- § 18 PBRüV - Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
- § 19 PBRüV - Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 5Inkrafttreten