(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
- 1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens, - 2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.