Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
- 1.
die Bezeichnung des Zusatzstoffes, - 2.
Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, - 3.
den Zusatzstoff nach Art und Menge und - 4.
das Verfallsdatum.